Schutzziele im Kanton St. Gallen
Naturgefahren-Check
Prüfen Sie mittels der Standortabfrage, ob Ihr Gebäude von Naturgefahren betroffen ist:
Naturgefahren-Check
Grundsätze beim Objekt- bzw. Gebäudeschutz
Im Kanton St. Gallen müssen An-, Um- und Neubauten zum Schutz von Personen und Sachwerten "naturgefahrensicher" geplant und gebaut werden. In der Bewilligungspraxis werden dazu Objektschutznachweise verlangt. Dabei ist einfach nachvollziehbar und plausibel aufzuzeigen: Welches ist oder sind die massgebenden Gefährdungsszenarien? Mit welchen Massnahmen wird das Schutzziel erreicht? (§ Art. 103 Naturgefahren, kantonales Planungs - und Baugesetz (PBG), sGs 731.1 und Leitfaden für Vorsorge und Schutz – Gravitative Naturgefahren im Kanton St.Gallen)
Zudem gelten versicherungsrechtliche Vorschriften. Diese beinhalten ebenfalls Schutzziele als auch Schadenvermeidungs- und Präventionsobliegenheiten der Versicherten. Diese sind dazu verpflichtet, ihr Gebäude vor Naturgefahren angemessen zu schützen. (§ Gesetz über die Gebäudeversicherung (GVG), sGs 873.1 und zugehörige Verordnung sGs 873.11)
Nebst der Sorgfaltspflicht der Projektierenden sind auch zivilrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Die Gebäude und Schutzmassnahmen sind so auszugestalten, dass keine unzulässige Gefahrenverlagerung oder eine kritische Mehrgefährdung für Dritte eintritt. Grundsätzlich stehen immer permanente bauliche Massnahmen zum Gebäudeschutz im Vordergrund.
Gebäudeschutzziele im Kanton St. Gallen
Hochwasser
Schutzziel: Das Gebäude bleibt bis zum 300-jährlichen Hochwasser intakt und im Untergeschoss trocken. Das Gebäude schwimmt nicht auf, Aussenwände und Bodenplatten bleiben intakt.
Grundlagen:
- SIA 261/1 «Einwirkungen auf Tragwerke – Ergänzende Festlegungen»
- Regeln der Baukunde: SIA 4002 «Hochwasser – Wegleitung zur Norm SIA 261/1»
- Leitfaden Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton St.Gallen
Starker Regen, Oberflächenabfluss
Schutzziel: Das Gebäude bleibt bis zum 300-jährlichen Regen bzw. Oberflächenabfluss auch in Untergeschossen trocken. Das Gebäude schwimmt nicht auf und bleibt schadenfrei.
Grundlagen:
Sturm
Schutzziel: Das Gebäude hält den zu erwartenden Windspitzen bis zum 50-jährlichen Wind schadlos stand. Es gibt keine abgerissenen Bauteile.
Grundlagen:
-
Regeln der Baukunde: SIA 261 Einwirkungen auf Tragwerke (mit Anhang E: Karte Referenzstaudruck)
Hagel
Schutzziel: Bis zum 50-jährlichen Hagel entstehen keine Schäden an Fassade, Dach und daran befestigen Bauteilen wie Solaranlagen. Bauteile, die dauerhaft der Witterung ausgesetzt sind, sollen wo möglich somit den Hagelwiderstand 5 (HW5) aufweisen. Damit ist der Schutz gegen Hagelkörner mit 5 cm Durchmesser gemeint. Das Schutzziel HW5 berücksichtigt bei ursprünglich widerstandsfähigen Bauteilen aus Kunststoff aber auch deren Schwächung durch Alterung.
Insbesondere bei grossen und mit zentralem Steuerungssystem ausgerüsteten Gebäuden gilt: Für bewegliche Elemente wie z.B. Lamellenstoren sind geeignete Massnahmen zu treffen, die diese vor der Beschädigung in einen Schutzzustand bringen (wie rechtzeitiges Hochziehen vor drohender Gefahr).
Grundlagen:
- Regeln der Baukunde: SIA 261/1 Einwirkungen auf Tragwerke – Ergänzende Festlegungen
- Aktualisierte Karte zur Hagelgefährdung (Korngrösse), 50-jährliches Ereignis
- Entscheidungshilfe unter www.hagelregister.ch für hagelgeprüfte, unbewegliche Bauteile
- Kostenloses Warnsignal Hagelschutz – einfach automatisch für bewegliche Bauteile
Schnee
Schutzziel: Dach, Aussenwände sowie Vordächer, Oberlichter und Solaranlagen halten bis zum 50-jährlichen Ereignis dem Schneedruck (Auflast, Abgleiten, Kriechen) schadlos stand. Das Abrutschen von Schnee darf weder Personen noch tiefer liegende Gebäudeteile beschädigen.
Grundlagen:
- Regeln der Baukunde: SIA 261 Einwirkungen auf Tragwerke (mit Anhang D: Karte Bezugshöhen)
Lawinen, Erdrutsch, Steinschlag, Murgang
Schutzziel: Das Gebäude bleibt bis zum 300-jährlichen Ereignis intakt und schützt die sich darin befindenden Personen.
Grundlagen:
- Regeln der Baukunde: SIA 261/1 Einwirkungen auf Tragwerke – Ergänzende Festlegungen
- Leitfaden Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton St.Gallen
Erdbeben
Schutzziel: Das Gebäude schützt die sich darin befindenden Personen bis zum 475-jährlichen Erdbeben.
Grundlagen:
- Regeln der Baukunde: SIA 261 «Einwirkungen auf Tragwerke» (insbesondere bei Neubauten) und SIA 269/8 «Erhaltung von Tragwerken – Erdbeben» (bei Umbauten und Sanierungen beachten)
- Merkblätter BAFU: Erdbebengerechte Neubauten, Überprüfung bestehender Gebäude
Bei Hinweisen auf ein deutlich erhöhtes Risiko sind höhere Schutzziele zu prüfen, beispielsweise bei sehr hoher Personen- oder Sachwertdichte in überschwemmungsgefährdeten Unter- und Erdgeschossen.
Hier nicht speziell aufgeführt sind weitere Gefährdungen wie beispielsweise Blitzschlag oder Radon.
Prävention Naturgefahren
Davidstrasse 37
9001 St. Gallen
Tel. +41 58 229 70 80
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www.gvsg.ch