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Bei Erdbeben richtig handeln

Erdbeben dauern meist nur einige Sekunden. Personen müssen sich unmittelbar schützen, z.B. unter einem soliden Tisch oder Bett. Für das Verlassen des Gebäudes oder das Aufsuchen eines Schutzraumes bleibt keine Zeit. Unterwegs könnten herunterfallende Bauteile Personen verletzen. Halten Sie möglichst Abstand zu beweglichen Einrichtungsgegenständen wie Bücherregalen sowie zu Fenstern und Glaswänden, die zerspringen könnten.

Erdbeben treten plötzlich und ohne Vorwarnung auf. - Wissen Sie, was im Ereignisfall zu tun ist?
Erdbeben treten plötzlich und ohne Vorwarnung auf. - Wissen Sie, was im Ereignisfall zu tun ist?
Bei einem Erdbeben sollten Sie sich unverzüglich in Sicherheit bringen.
Bei einem Erdbeben sollten Sie sich unverzüglich in Sicherheit bringen.
Innerhalb von Gebäuden sind Sie z.B. unter einem stabilen Tisch am besten geschützt.
Innerhalb von Gebäuden sind Sie z.B. unter einem stabilen Tisch am besten geschützt.

Unmittelbar nach einem schweren Erdbeben sind im Schadengebiet folgende Verhaltensweisen ratsam:

  • Bewahren Sie Ruhe und bedenken Sie, dass jederzeit Nachbeben möglich sind.
  • Verschaffen Sie sich einen Überblick, ob Personen in Ihrer Nähe sind, die Hilfe benötigen könnten. Leisten Sie Verletzten erste Hilfe, ohne sich selbst zu gefährden.
  • Benutzen Sie keine Fahrstühle. Nach einem Erdbeben droht die Stromversorgung zusammen zu brechen.
  • Suchen Sie allfällige Brandherde und meiden Sie Orte, wo es nach Gas riecht. Drehen Sie die Haupthähne von Gas- und Wasserleitungen zu und schalten Sie die Sicherungen der Stromversorgung aus.
  • Befolgen Sie die Anweisungen am Radio.
  • Bewegen Sie sich in Gebäuden und beim Verlassen von Gebäuden mit grösster Vorsicht. Lose Decken- und Fassadenelemente, Dachbalken, Ziegel usw. könnten herunterfallen.

Nach einem Beben werden die zuständigen Stellen baldmöglichst eine Gebäudebeurteilung einleiten und durch Fachpersonen prüfen lassen, ob betroffene Personen in ihre Wohnhäuser zurückkehren können (wenn auch nur provisorisch). Einsturzgefährdete Gebäude sind weder begeh- noch bewohnbar.

Gilt für folgende Naturgefahren:

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